Gebäudemodernisierungsgesetz - ein Rückschritt und Risiko für die Zukunft

In den Eckpunkten der Regierungskoalition zur Änderung des GEG in ein GMG sind folgende Punkte angesetzt:


Absatz 1:

Das Heizungsgesetz wird abgeschafft. Die bürokratischen und kleinteiligen Regelungen der 
mit der Novelle 2023 eingefügten §§ 71 – 71p sowie der § 72 des GEG werden gestrichen. 
Die pauschale Vorgabe eines Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei 
der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandbauten entfällt. Auch Betriebsverbote für be-
stimmte Heizungsarten streichen wir.

Im GEG2024 sind keine Betriebsverbote für Heizungen enthalten, welche nicht schon länger in den Vorgängerverordnungen enthalten waren. Wenn das Betriebsverbot für Konstantemperaturkessel mit einer Nennleistung von 4-400 kW aufgehoben wird, wird damit ermöglicht eine Technologie einzusetzen, welche eigentlich schon in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts kaum noch Anwendung gefunden hat.
Das in §72 Absatz 4 enthaltene Verbot betrifft keine Heizungsart sondern ein Verbot für fossile Betriebsmittel ab dem 1.1.2045. Hier Sieht das Eckpapier wohl eine Täuschung vor. 
Der Eigentümer einer Öl- oder Gasheizung wird das “Streichen” des Betriebsverbots so lesen, als ob weiter fossil geheizt werden dürfte.


Absatz 2:

Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz wird technologieoffener, flexibler, praxistauglicher 
und einfacher. Dabei halten wir die Klimaziele im Blick, mit dem Ziel, dass neue Heizungen 
in Zukunft überwiegend CO2-frei betrieben werden.  Das neue Gesetz wird keine Regelun-
gen enthalten, die den Ausbau oder Wechsel bestehender funktionierender Heizungssys-
teme verpflichtend machen.

Absatz zwei suggeriert, dass das GEG2024 verschiedene Technologien untersagt hätte.
Korrekt ist, dass alle verfügbaren Heizungsarten - außer Kohleöfen - in §71 genannt sind und frei miteinander kombinierbar sind. Selbst eine reine Gas- oder Ölheizung ist im Neubau unter ganz ähnlichen Voraussetzung möglich, wie das Eckpunktepapier vorsieht.
Der Punkt zum Austausch bestehender Heizungen bedeutet, dass eine Regelung für den Ersatz von alten Heizungen bei einem Eigentumsübergang, welche seit EnEV2002 vom 16.November 2001 in §9 Nacharüstung bei Anlagen und Gebäuden in ähnlicher Textform mit gleicher Wirkung wie im GEG2024 enthalten ist, entfallen soll.
Siehe: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Archiv/EnEV/enev_node.html
Dabei ist anzumerken, dass schon zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser “Neuerung” der Kreis der betroffenen Heizungen begrenzt ist. Die kleinen - zu schützenden - Eigentümer von selbst genutzten Häusern betraf es noch nie. Die Erben jedoch schon.
Gut ist der Entfall wohl nur für die Investoren, welche noch alte Technik in unwirtschaftlicher Form im Einsatz haben und die Heizkosten auf die Mieter umlegen können.


Absatz 3 und 4:

Beim Austausch der Heizung liegt die Entscheidung über die künftige Heizungsart bei den 
Eigentümern, die sich heute schon beim Heizungstausch überwiegend für eine Wärme-
pumpe oder Fernwärme entscheiden. Wir stärken ihre Entscheidungsfreiheit und Eigenver-
antwortung, denn die Eigentümer wissen am besten, was in ihren Heizungskeller passt. Wir 
werden im Gesetz einen technologieoffenen Katalog mit allen möglichen Heizungsoptionen 
nennen und eine Offenheit für Innovationen schaffen. Künftig können neben der Wärme-
pumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung weiterhin auch Gas- 
und Ölheizungen eingebaut werden. Voraussetzung ist, dass diese ab 1.1.2029 einen zu-
nehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen („Bio-Treppe“).  
Wird also eine Gas- oder Ölheizung ab Inkrafttreten ausgetauscht, ist die neue Heizung zu 
einem aufwachsenden Anteil mit klimafreundlichen Brennstoffen wie Biomethan und synthe-
tischem Treibstoff (Bio-Treppe) zu betreiben. Ab 1.1.2029 muss dieser Anteil bei mindestens 
10 Prozent liegen, den weiteren Anstieg bis 2040 legen wir in drei Schritten im Gesetz fest. 
Entsprechende Tarife mit Bio-Anteil werden bereits heute von den Gas- und Öllieferanten 
angeboten und können derzeit schon abgeschlossen werden. Der CO2-Preis entfällt für die-
sen klimafreundlichen Brennstoffanteil.  Das dämpft die Zusatzkosten dieser Tarife für die 
Verbraucher. Damit leisten auch Eigentümer, die diese Technologien wählen, ihren Beitrag 
zum Klimaschutz.  

Das klingt ganz interessant. Allerdings ist hier nichts anderes angesetzt, als heut im §71 schon enthalten ist.
Es dürfen heute alle Heizungen eingebaut werden und ab dem 1.1.2029 muss (nach GEG2024) bei Gas und Ölheizungen 15% Bio-Anteil vorhanden sein. 
Spannend dürfte hier sein, ob die gute Kombinationsregel zur EInhaltung von §71 im Eifer gestrichen wird. 

Die Bedeutung für den Einzelnen ist sehr groß, da im weiteren auf die Beratungspflicht gestrichen wird. Dies war/ist zwar ein sehr zahnloser Tiger in der Umsetzung, bedeutet aber, dass die günstig zu erwerbende Gasheizung in Betrieb teuer werden kann, ohne dass der Investor eine Information über die zukünftige Preisentwicklung haben wird.
Fossile Brennstoffe werden mit der CO2-Steuer, bzw. dem Emisionshandel belegt und im Preis steigen. 
Biogas und Bioöls sind davon befreit, was sich günstig anhört aber außen vor lässt, dass Biogas und Bioöl im Einheitpreis heute schon deutlich teurer sind.
Eine schnelle Recherche bei den Stadtwerken Landshut ergibt für den heutigen Tag für reines Erdgas zwischen 11,44 und 13,09 ct/kWh (hoher Bedarf - niedriger Bedarf). Für reines Biogas 16,81 bis 18,45 ct/kWh (hoher Bedarf - niedriger Bedarf).
Damit ist Biogas heute schon etwa 60% teurer wie Erdgas OHNE einen großen, gesetzlich definierten, Bedarf. 
Es kann davon ausgegangen werden, dass die erste Stufe Biogasbeimischung noch relativ harmlos sein wird. Bei einem steigenden Anteil rechne ich derzeit mit einem in etwa 3-fachen Biogaspreis gegenüber Erdgas.

Vergleich man hier die Energieausbeute für die Heizung einer Gasheizung mit 100% Biogas (0,18 €/kWh) mit einer Wärmepumpe (Strom 0,35 €/kWh) kann festgestellt werden, dass eine Leistungszahl von 2 ausreicht, um mit einer Wärmepumpe die in etwa gleichen Energiekosten zu haben. Bei einer auch im Altbau oft erreichbaren Leistungzahl von 3 ist die Wärmepumpe gleich auf mit reinem Erdgas und günstiger als jede Kombination Erdas mit Biogas oder Biogas alleine.


Absatz 4 und 5:

Es bedarf einer Regelung zum Schutz der Mieter vor überhöhten Nebenkosten durch den 
Neueinbau unwirtschaftlicher Heizungen. 
Die Ziele des Klimaschutzgesetzes gelten. Sollte sich in einer Evaluierung im Jahr 2030 zei-
gen, dass der Gebäudesektor sein Ziel verfehlt, wird nachgesteuert. 

Die Absätze sind hochinteressant, da Heizungen erlaubt werden, welche im Betrieb viel Geldverschlingen werden.
Es ist auch absehbar, dass bei der angestrebten Evaluierung 2030 herauskommen wird, dass nachgesteuert werden muss.
Dies kann nur bedeuten, dass die übernächste Bundesregierung dem Zwang ausgesetzt wird große Schritte zu unternehmen und unter umständen dann auch für bestehende Anlagen Biogas-Quoten festlegen wird. 

Hier spiegelt sich ein leider typisches Vorgehen von CDU/CSU geführten Regierungen wider. Es wird ein Mini-Schritt als der Heilsbringer angekündigt und heute viele zufriedengestellt. Die Zukunft bringt dann anderes, evtl. wird eine anders geführte Regierung dann 2030-2032 sehr teure Schritte verkündungen und - wie schon die letzte Regierung - dann abgewählt werden. Der Böse ist dann sicher nicht der dann Ex-Kanzler Merz sondern der neue…… 
Politik zum Machterhalt wieder besseren Wissens…. Trumpismus? Merzissimus?


Absatz 6:

Mit einer moderaten Grüngasquote sowie einer Grünheizölquote setzen wir zusätzlich bei 
den Inverkehrbringern von Erdgas und Heizöl an. Das stärkt unsere Unabhängigkeit von 
Energieimporten, nutzt heimische Potenziale und trägt systemisch zur Treibhausgasminde-
rung im Gebäudebestand bei. Andere Sektoren, insbesondere Industrie und Gewerbe, sollen 
davon ausgenommen werden. Die Inverkehrbringer werden zum anteiligen Einsatz von kli-
mafreundlichen Gasen bzw. klimafreundlichem Heizöl verpflichtet; dazu zählen technologie-
offen insbesondere Biomethan, grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff, Wasser-
stoffderivate sowie synthetisches Methan und Bioöl. Das Bundesministerium für Wirtschaft 
und Energie wird zur konkreten Umsetzung bis zum Sommer 2026 Eckpunkte vorstellen. Die 
entsprechende Quote kann bilanziell erfüllt werden. Sie wird 2028 in Höhe von bis zu einem 
Prozent starten und in einem hochlaufenden Pfad so ausgestaltet, dass diese einen zusätzli-
chen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leistet. Mit der Einführung der Quote sollen bis 
2030 insgesamt mindestens zwei Mio. Tonnen CO2 eingespart werden. Diese Grüngas-
/Grünölquote wird auf die Bio-Treppe angerechnet.  

Nett geschriebene Propaganda, welche ausspart, dass die Mengen Biobasierter Energie wohl kaum erzeugbar sind und zusätzlich eine harte Konkurenz von Heizen und dem Betrieb von Schiffen, Flugzeugen und Lastkraftwägen zu erwarten ist.


Absatz 7:

Förderung
Die auskömmliche Finanzierung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) wird bis 
mindestens 2029 sichergestellt.  

Mit der weiteren Förderung über das Programm BEG wird für die nächsten Jahre sichergestellt, dass die Gesetzesänderung in der Realität kaum relevanz haben wird. 
Warum ist dem so?
Im Neubau - KFN, KNN (Klimafreundlicher Neubau) - ist definiert, dass keine Verbrennung zur Heizung verwendet werden darf. Damit bleibt der geförderte kleine und auch der geförderte große, investorengesteuerte Neubau bei dem, was heute schon gültig ist. Fossil ist out.
Im Bestand ist alles weiter gefasst. Um aber die Kernpunkte von Effizienzhäusern und Effizienzgebäuden in der Anforderung des Primärenergiebedarfs und dem Zusatz EE zu erfüllen sind hier Öl- und Gasheizungen nur noch für Spitzenlast ansetzbar.
Damit fallen auch hier keine Änderungen an!
Für den einzelnen Heizungsaustausch, welcher im selben Bereich gefördert wird, bleibt es dann dabei, dass Fossil außen vor ist.


Mein Fazit:

Der Wahlkampfpropaganda mag genügetan sein. Eine echte Änderung bei Neubauten mit/ohne Förderung sowie Sanierungen mit/ohne Förderung wird es aus anderen Gründen - inkl. der steuerlichen Berücksichtigung sowie der ökologischer Ausgelegten Kreditvergabe von Banken - kaum geben. 
Allerdings wird es durch die abgeschwächten Anforderungen des Gesetzes so aussehen, als ob die natürlichen Anstrengungen mit  Förderprogammen ambitionierter seien.

Es wird - vor allem im Einfamilienhaus - wieder mehr Lockangebote von Fertighäusern in günstiger Form geben, welche exakt die Mindestanforderungen erfüllen. Ob diese wirklich realisiert werden ist fraglich…..

In der Hoffnung, dass die Förderprogramme wie heute bestehen bleiben, bleibt die Zielsetzung des GEG2024 auch weiterhin erhalten. Das Erbe der Rot-Grünen Regierung wird großteils gesichert auch wenn die Schwarz geführte Regierung eine Demontage versichert.


Schnell geschriebener Text vom 28.02.2026
Markus Philipp